Das Gebäudeenergiegesetz macht die Heizungsprüfung in größeren Gebäuden zur Pflicht. Je nach Alter der Heizung gelten unterschiedliche Fristen. Außerdem kommt es auf den Energieträger an. Dieser Überblick zeigt, was wann gilt und wie das SHK-Handwerk die zusätzlichen Aufgaben stemmt.

Schon mit dem Energiepreisschock im Jahr 2022 kamen die Pflichten für den hydraulischen Abgleich. Zwar gelten diese Pflichten nur für Wohngebäude mit mindestens zehn Wohnungen und Nichtwohngebäude, wenn sie mehr als 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche haben. Wichtige Voraussetzung zusätzlich: Die Gebäude sind mit Gas beheizt. Doch mit der Übernahme ins aktuell noch geltende Gebäudeenergiegesetz sind sie und weitere Pflichten zur Heizungsprüfung gesetzlich verankert. Außerdem gelten sie für alle wasserführenden Heizungen.
Immer wieder liest und hört man allerdings, dass Besitzer größerer Wohnhäuser sich dringend darum kümmern sollten, einen Termin für die Heizungsprüfung zu vereinbaren. Das hauptsächlich zuständige SHK-Handwerk sei so viel beschäftigt und vom Fachkräftemangel geprägt, lauten die Warnungen. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima kann allerdings etwas Entwarnung geben. Denn die Heizungsprüfung wird in den meisten Fällen mit der regulär anstehenden Heizungswartung gemeinsam durchgeführt. Und gerade bei größeren Wohnhäusern sind die Wartungstermine turnusmäßig bereits geplant und vereinbart.
Zur aktuellen Lage sagt Verbandssprecher Frank Ebisch, dass die aktuelle Winterumfrage bei den Betrieben ergeben hätte, dass das SHK-Handwerk gegenwärtig insgesamt auf einem stabilen Niveau sei – wenn auch ein wenig eingetrübt im Vergleich zum Vorjahr. "Vor allem der Servicebereich erweist sich erneut als stabilisierender Faktor für viele Betriebe", erklärt er mit Blick auf die Heizungsprüfungen. Als besonders große Herausforderung erlebt die Branche weiterhin den Fachkräftebedarf. Denn 48,3 Prozent der Betriebe berichtet von offenen Stellen. Ebisch ergänzt, dass die Heizungsprüfungen deshalb zwar nicht von heute auf morgen möglich seien, aber im Rahmen einer ohnehin anstehenden Wartung.
Heizungsprüfung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Pflicht
Die Vorgaben für die Heizungsprüfung bestehen bereits seit mehreren Jahren und fanden sich einst in der EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) wieder. Seit dem Jahr 2024 sind sie ins Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, übernommen worden und gelten für alle Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen, die eine wassergeführte Heizung haben.
Durch die EnSimiMaV war seit Oktober 2022 die Pflicht entstanden, dass die genannten größeren Wohngebäude, wenn sie denn Gaszentralheizungen haben, hydraulisch abgeglichen werden müssen. Das gilt auch für Nichtwohngebäude ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche. Außerdem ist seitdem verpflichtend, dass technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden müssen. Dies musste bis zum 30. September 2024 erfolgen.
Das GEG legt wiederum seither zusätzlich fest, dass auch andere wassergeführte Heizungen überprüft werden müssen in allen Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten. Für Nichtwohngebäude gilt seit Oktober 2024 die Grenze von sechs Nutzungseinheiten, ab der sie verpflichtet sind, eine Heizungsprüfung durchzuführen. Für Nichtwohngebäude lässt das GEG allerdings eine Ausnahme zu. Wenn dort eine Gebäudeautomation installiert ist, entfällt die Pflicht. Zu dieser Automation gehört eine automatische Steuerung, Regelung, Überwachung und Optimierung unter anderem der Heizung.
Heizungsprüfung bis Ende September 2027
Für diese Heizungsprüfungen gelten aber wiederum zwei verschiedene Fristen. So müssen ab Oktober 2009 eingebaute Heizungen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft werden. Bei älteren Heizungen ist bis September 2027 Zeit. Das heißt konkret: Wer die Heizung am 1. Oktober 2009 hat einbauen lassen, muss die Prüfung vorweisen können, die bis zum 30. September 2025 erfolgt ist.
Für ältere Anlagen müssen die Gebäudebesitzer die Heizungsprüfung bis zum 30. September 2027 nachholen. Nach Angaben des Zentralverbands der Branche sei angesichts des Alters dieser Anlagengruppe wohl davon auszugehen, dass diese zu weiten Teilen bis zu diesem Stichtag ersetzt wurden. Der Großteil von ihnen laufe mit Gas oder Öl und so greifen bereits andere Pflichten zum Ersatz der "älteren Heizungen". Erfolgt ein Einbau einer neuen Heizung, wird diese dabei auch eingestellt, ein hydraulischer Abgleich durchgeführt und vom Schornsteinfeger abgenommen.
Heizungsprüfung: Das gehört dazu
Die Heizungsprüfung umfasst eine Überprüfung auf Mängel und wesentliche Energieverluste. Werden diese festgestellt, muss die Heizung optimiert werden, so schreibt es die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Außerdem muss dann auch ein hydraulischer Abgleich erfolgen. Dieser sorgt dafür, dass durch alle Heizkörper die richtige Wassermenge fließen kann. Das spart Energie und steigert die Effizienz der Heizung.
Prinzipiell durchführen dürfen die Heizungsprüfung nach Angaben des Zentralverbands des SHK-Handwerks nur fachkundige Personen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. "Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden", heißt es vom SHK-Verband.